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   OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20   

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https://dejure.org/2023,19551
OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,19551)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,19551)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. August 2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,19551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 318, § 321a, § 522 Abs. 2
    Keine Gegenvorstellung gegen einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Gegenvorstellung gegen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht möglich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Gegenvorstellung gegen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Ferner sei in Anbetracht der Schlussanträge des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshofs Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 die Frage, ob sich aus § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV und Art. 5 EG-VO 715/2007 Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ableiten lassen, nicht (mehr) als geklärt anzusehen.

    Im Übrigen wurde die Frage der Schutzgesetzeigenschaft der vorgenannten Bestimmungen sowie die hieraus abzuleitenden Folgen für das deutsche Schadensersatzrecht durch das zwischenzeitlich in der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtssache C-100/21 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 und die Urteile des Bundesgerichtshofs am 26.06.2023 - Az. VIa ZR 35/21, VIa ZR 533/21 und VIa 1031/22, hinreichend geklärt.

    Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21), wonach die den vorgenannten nationalen Vorschriften zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug - wie im Streitfall in Gestalt des mit dem Update implementierten Thermofensters - mit einer europarechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie im Hinblick auf die nachfolgend ergangene neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), nach der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Im Übrigen wurde die Frage der Schutzgesetzeigenschaft der vorgenannten Bestimmungen sowie die hieraus abzuleitenden Folgen für das deutsche Schadensersatzrecht durch das zwischenzeitlich in der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtssache C-100/21 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 und die Urteile des Bundesgerichtshofs am 26.06.2023 - Az. VIa ZR 35/21, VIa ZR 533/21 und VIa 1031/22, hinreichend geklärt.

    Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21), wonach die den vorgenannten nationalen Vorschriften zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug - wie im Streitfall in Gestalt des mit dem Update implementierten Thermofensters - mit einer europarechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie im Hinblick auf die nachfolgend ergangene neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), nach der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).

  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung ist daher, dass das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen darf (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19.07.2018 - V ZB 6/18, Rn. 9 ff., sowie vom 18.10.2018 - IX ZB 31/18 Nr. 13 ff.).

    Die in der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, in dem die nachträgliche Zulassung der Revision in Betracht kommen kann (vgl. hierzu zusammenfassend BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - IX ZB 31/18 Rn. 20 m. w. N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG), sind zudem nicht gegeben.

  • BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19

    Nachträgliche isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn der auf die Zulassungsentscheidung bezogene Vortrag der Parteien ist fehlerhaft übergangen worden (BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VII ZB 41/19 Rn. 12 ff.).
  • BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 1268/21

    Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV hinsichtlich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    e) Soweit das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Bedeutung einer Entscheidung daraus hergeleitet hat, dass in einem künftigen Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen wäre (so auch in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 11.03.2022 - 1 BvR 1268/21 u.a) stand dies ausdrücklich unter der Maßgabe, dass es sich um eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfen Frage des Unionsrechts handelt.
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21), wonach die den vorgenannten nationalen Vorschriften zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug - wie im Streitfall in Gestalt des mit dem Update implementierten Thermofensters - mit einer europarechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie im Hinblick auf die nachfolgend ergangene neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), nach der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21), wonach die den vorgenannten nationalen Vorschriften zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug - wie im Streitfall in Gestalt des mit dem Update implementierten Thermofensters - mit einer europarechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie im Hinblick auf die nachfolgend ergangene neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), nach der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).
  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 6/18

    Überprüfung der Entscheidung des unteren Gerichts zur Fortführung des Verfahrens

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung ist daher, dass das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen darf (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19.07.2018 - V ZB 6/18, Rn. 9 ff., sowie vom 18.10.2018 - IX ZB 31/18 Nr. 13 ff.).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZA 41/06

    Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2007 - IX ZA 41/06 Rn. 1).
  • BGH, 12.09.2022 - VIa ZR 230/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Die behauptete Verletzungshandlung (Installation des Thermofensters im Rahmen des Updates) kann somit - wie bereits Senatsurteil vom 24.02.2023 ausgeführt - für den bereits durch den Kauf eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein (ganz in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 12.09.2022 - VIa ZR 230/22 -, Rn. 17, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20   

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https://dejure.org/2023,26162
OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,26162)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,26162)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. Februar 2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,26162)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; Fahrzeugemissionen-VO Art. 5
    Keine Ansprüche für Diesel-Käufer wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen aus § 823 Abs. 2 BGB

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20
    Die vorgenannten Normen sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB; das Interesse der Klagepartei, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, ist von den genannten Vorschriften nicht geschützt (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 10ff.; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 74).

    Daneben wird in den Erwägungsgründen neben dem Ziel einheitlicher Vorgaben für die Hersteller die Verkehrssicherheit, der Gesundheits- und Umweltschutz, eine rationelle Energienutzung und ein wirksamer Schutz gegen unbefugte Benutzung genannt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 3 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), aber eben nicht der Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen EU-Bürger (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 11; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 74).

    Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 73 m.w.N.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20
    Die vorgenannten Normen sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB; das Interesse der Klagepartei, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, ist von den genannten Vorschriften nicht geschützt (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 10ff.; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 74).

    Daneben wird in den Erwägungsgründen neben dem Ziel einheitlicher Vorgaben für die Hersteller die Verkehrssicherheit, der Gesundheits- und Umweltschutz, eine rationelle Energienutzung und ein wirksamer Schutz gegen unbefugte Benutzung genannt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 3 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), aber eben nicht der Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen EU-Bürger (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 11; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 74).

  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht möglichst wirksam anzuwenden (effet utile), und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-735/19, Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20, Rn. 25; jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus)

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht möglichst wirksam anzuwenden (effet utile), und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-735/19, Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20, Rn. 25; jeweils m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20
    Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19, die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 sowie die Urteile des EuGH in den genannten Rechtssachen vom 14.07.2022 nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2022 - VIa ZR 204/21 m.w.N.).
  • EuGH, 24.08.2020 - C-663/19

    Volkswagen - Streichung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20
    Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19, die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 sowie die Urteile des EuGH in den genannten Rechtssachen vom 14.07.2022 nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2022 - VIa ZR 204/21 m.w.N.).
  • BGH, 14.02.2022 - VIa ZR 204/21

    Zurückweisung der Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20
    Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19, die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 sowie die Urteile des EuGH in den genannten Rechtssachen vom 14.07.2022 nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2022 - VIa ZR 204/21 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2021 - VII ZR 280/21

    Verwendung eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20
    Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - VII ZR 280/21, juris Rn. 27).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 31.05.2022 - 12 U 1269/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,52623
OLG Nürnberg, 31.05.2022 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2022,52623)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.05.2022 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2022,52623)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2022,52623)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Klagepartei, Arglistige Täuschung, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Kaufvertrag, vorschriftsmäßiger Zustand, Berufungsrücknahme, Ad-hoc-Mitteilung, Fahrzeugerwerb, Zurückweisung der Berufung, Sicherung einer einheitlichen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.05.2022 - 12 U 1269/20
    Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn - wie hier - die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20).

    Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 35-37; Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20, Rn. 14ff.).

    Das Interesse der Klagepartei, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, ist von den genannten Vorschriften nicht geschützt (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 10ff.).

    Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, Rn. 17ff.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.05.2022 - 12 U 1269/20
    Danach steht es wertungsmäßig zwar einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Fahrzeugkäufers gleich, wenn ein Fahrzeughersteller - wie hier - im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts erschleicht und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr bringt und dadurch die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt (Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).

    Denn bei einem Kaufvertrag über einen Pkw ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Käufer kein Fahrzeug erwerben würde, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).

    Die Berufung zeigt aber keinen Sachvortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klagepartei (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 35; Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rn. 19) auf, dem für ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.05.2022 - 12 U 1269/20
    Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn - wie hier - die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20).

    Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 35-37; Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20, Rn. 14ff.).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.05.2022 - 12 U 1269/20
    Selbst wenn zugunsten der Klagepartei unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693), reicht der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren.
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.05.2022 - 12 U 1269/20
    Die Berufung zeigt aber keinen Sachvortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klagepartei (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 35; Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rn. 19) auf, dem für ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.05.2022 - 12 U 1269/20
    Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, Rn. 23ff.).
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